Der Namensgeber ist das Wermutkraut.
Es verleiht dem mit Gewürzen,
Kräutern und Früchten
aromatisierten Wein einen
charakteristischen
leicht bitteren Geschmack.
Der Wermut besteht im Grunde aus einem oder mehreren Weinen,
welche mit einer Tinktur aus Alkohol versetzt werden.
Diese Tinktur wird im Vorhinein
mit den gewünschten
Zutaten angesetzt und gelöst.
Im Anschluss wird die
Tinktur mit dem Wein vereint
und ergibt einen Alkoholgehalt
von 14,5% bis 21,9% Vol..
Als einer der Erfinder des Wermuts
der heutigen Zeit
gilt Antonio Benedetto Carpano.
Er bereitete das aromatische Getränk 1786 in Turin zu,
nicht nur für den privaten Zweck,
sondern in einem kommerziellen Umfang.
Der Wermut war das Ergebnis einer Alternative zu Rotwein.
Die Zugabe von Zucker, Karamell und circa 30 verschiedenen Kräutern
machte Carpanos Wermut so erfolgreich,
so dass dessen Laden 24 Stunden am Tag geöffnet hatte.
Einige Zeit später entstanden auch in Frankreich trockene,
liebliche sowie weiße Varianten des Wermuts.
Als geschützte Herkunft gelten ausschließlich
Vermouth de Chambery sowie Vermouth di Torino.
Die Bezeichnung Wermut ist auf europäischer Ebene geschützt.
Gemäß Verordnung Nr. 251/2014 des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates vom 26. Februar 2014 ist das Getränk folgendermaßen definiert:
"Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde, und dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter,
aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe erzielt wird.“
EU-Verordnung Nr. 251/2014, Anhang II A Nr. 3
Ferner ist aromatisierter Wein gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung definiert als ein Getränk, dass aus einem oder mehreren Weinbauerzeugnissen gewonnen wurde, der Anteil der Weinbauerzeugnisse mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht und es mit
Alkohol, Farbstoffen, Traubenmost,
teilweise gegorenem Traubenmost
versetzt und gesüßt sein kann.
Der Alkoholgehalt muss mindesten 14,5% Vol. und weniger als 22% Vol. aufweisen.
Die weiteren Bezeichnungen basieren gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 251/2014 auf dem Zuckergehalt:
extra trocken
für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger
als 30 gramm je Liter und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % Vol. aufweisen
trocken
für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger
als 50 gramm je Liter und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % Vol. aufweisen
Halbtrocken
für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 50 und 90 gramm je Liter aufweisen;
lieblich
für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 90 und 130 gramm je Liter aufweisen;
süß
für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von 130 gramm je Liter oder mehr aufweisen.